Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Freizeiten und Maßnahmen des Bezirksjugendwerks der AWO Ober- und Mittelfranken e.V.

Stand: 30.11.2025

 

Diese AGB gelten für alle vom Bezirksjugendwerk der AWO Ober- und Mittelfranken e.V. (nachfolgend „BezJW“ oder „Veranstalter“) angebotenen Freizeiten, Reisen und Maßnahmen. Sie berücksichtigen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 651a–651y BGB zur Pauschalreise, soweit diese Anwendung finden.

 

  1. Teilnahmevoraussetzungen und Vertragsschluss
    An den Freizeiten und Maßnahmen des BezJW können grundsätzlich alle Personen teilnehmen, sofern in der jeweiligen Ausschreibung keine spezifischen Einschränkungen (z.B. Alter, Geschlecht) benannt sind. 
    Die Anmeldung erfolgt ausschließlich über das Anmeldeformular auf der Homepage des BezJW. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von einem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. 
    Der Teilnahmevertrag kommt zustande, sobald das BezJW die Anmeldung schriftlich bestätigt hat. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages sind die Ausschreibung, diese AGB, die vorvertraglichen Informationen sowie die schriftliche Teilnahmebestätigung. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

     

  2.  Preise und Zahlungsbedingungen
    Mit der Teilnahmebestätigung erhält die/der Teilnehmende eine Rechnung sowie – sofern gesetzlich erforderlich – einen Sicherungsschein gemäß § 651r BGB. 

          Die Anzahlung ist innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungserhalt zu leisten:

  • Sprachferien: 300 €

  • Ferienbetreuung: 45 €

  • Segeln: 100 €

  • Zeltlager: 50 €

Die Restzahlung ist spätestens vier Wochen vor Beginn des Angebots fällig. Erfolgt die Anzahlung nicht fristgerecht, kommt kein Vertrag zustande und die Buchung wird storniert.
Bei Buchungen weniger als vier Wochen vor Programmbeginn entfällt die Anzahlung; der Gesamtpreis ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt vollständig zu zahlen. 

 

  1. Verhalten während der Maßnahme
    Die Teilnehmenden verpflichten sich, sich in die Gruppengemeinschaft einzufügen, den Anweisungen der Betreuer*innen Folge zu leisten und die geltenden Regeln sowie die Sitten und Gebräuche des Gastlandes zu respektieren. 
    Waffen, Drogen und Alkohol sind während der gesamten Maßnahme strikt untersagt. Zuwiderhandlungen können zum sofortigen Ausschluss führen.

     

  2. Rücktritt durch die/den Teilnehmende*n (Stornierung)
    Ein Rücktritt ist jederzeit vor Beginn der Maßnahme möglich. Er muss schriftlich erklärt werden.
    Die Rücktrittsgebühren betragen: 

  • mehr als 59 Tage vor Beginn: 20 % des Gesamtpreises

  • 59 bis 15 Tage vor Beginn: 50 % des Gesamtpreises

  • 14 bis 3 Tage vor Beginn: 90 % des Gesamtpreises

  • ab 2 Tagen vor Beginn oder bei Nichtantritt: 100 % des Gesamtpreises

Dem/der Teilnehmenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem BezJW geringere Kosten entstanden sind. Entstehen dem BezJW nachweislich höhere Kosten, können diese geltend gemacht werden. 
Die/der Teilnehmende hat das Recht, bis Beginn der Maßnahme einen Ersatzteilnehmerin zu benennen, sofern diese Person die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt.

 

  1.  Leistungen und Haftung des BezJW
    Das BezJW ist verantwortlich für:

  • die sorgfältige Vorbereitung,

  • die gewissenhafte Auswahl und Überwachung der Leistungsträger,

  • die Richtigkeit der Ausschreibung,

  • die Erbringung der vereinbarten Leistungen (ortsüblich und vertragsgemäß).

Bei Fremdleistungen, die in der Ausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind, haftet das BezJW nicht für die Durchführung dieser Leistungen.
Die Haftung des BezJW ist – außer bei Körper- und Gesundheitsschäden – bei nicht vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

 

  1. Rücktritt und Kündigung durch das BezJw
    Das BezJW kann vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn:

    1. Die Mindestteilnehmendenzahl nicht erreicht wird: bis spätestens zwei Wochen vor Maßnahmenbeginn. Bereits gezahlte Beträge werden vollständig erstattet.

    2. Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände die Durchführung erheblich erschweren oder gefährden. Mehrkosten für eine ggf. notwendige Rückbeförderung werden hälftig geteilt.

    3. Ansteckende Krankheiten vorliegen, die andere Teilnehmende gefährden.

    4. Teilnehmende die Maßnahme erheblich stören, sich vertragswidrig verhalten oder die Gruppengemeinschaft gefährden. Die Kündigung kann fristlos erfolgen; ersparte Aufwendungen werden angerechnet. Rückreisekosten tragen die Erziehungsberechtigten.

       

  2. Teilnehmende mit Assistenzbedarf
    Das BezJW kann Teilnehmende, die auf Schul- oder individuelle Assistenz angewiesen sind, von der Teilnahme ausschließen, wenn trotz gewährter Unterstützung keine sichere, zumutbare und verantwortbare Teilnahme gewährleistet werden kann.
    Ein Ausschluss erfolgt nur nach fachlicher Prüfung und Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten. Bereits entstandene Kosten können nicht erstattet werden.

     

  3.  Vorzeitiger Abbruch durch die Teilnehmenden
    Beendet eine Teilnehmender die Maßnahme vorzeitig, trägt er/sie bzw. die Erziehungsberechtigten die vollen Kosten der Maßnahme sowie ggf. entstehende Rückreisekosten. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

     

  4. Schutzklauseln für das Betreuungsteam

    1. Aufsichtspflicht
      Das Bezirkliche Jugendwerk erfüllt die Aufsichtspflicht alters- und entwicklungsgerecht. Eine lückenlose Überwachung der Teilnehmenden ist nicht geschuldet. Der Umfang der Aufsicht richtet sich nach pädagogischen Standards, dem Alter der Teilnehmenden, der Gruppensituation sowie den räumlichen Gegebenheiten.

    2. Ausschluss bei schwerwiegendem Fehlverhalten
      Bei groben Regelverstößen, wiederholtem unangemessenen Verhalten, Gefährdung anderer Personen oder nachhaltiger Störung der Gruppenabläufe kann die Teilnahme durch die verantwortliche Leitung unverzüglich beendet werden. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, auf eigene Kosten für eine zeitnahe Rückreise des Kindes oder Jugendlichen zu sorgen.

    3. Überforderung und nicht leistbare Assistenzanforderungen
      Sollte während der Maßnahme festgestellt werden, dass eine Teilnehmender einen Betreuungs- oder Assistenzbedarf hat, der durch das ehrenamtliche Team oder die personellen Ressourcen nicht sicher geleistet werden kann, kann die Teilnahme beendet werden. Die Erziehungsberechtigten sorgen in diesem Fall ebenfalls für die Rückreise auf eigene Kosten.

    4. Gesundheitliche oder psychische Notlagen
      Treten gesundheitliche oder psychische Situationen auf, die eine angemessene Betreuung im Rahmen der Freizeit überschreiten, entscheidet die Teamleitung im Interesse aller Beteiligten über notwendige Maßnahmen, einschließlich eines möglichen Ausschlusses.

    5. Haftungsbeschränkung für das Team
      Betreuer*innen haften persönlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet der Träger. Eine weitergehende persönliche Haftung des Teams ist ausgeschlossen.

    6. Höhere Gewalt und Sicherheitsentscheidungen
      Bei Gefährdungslagen, extremen Wetterbedingungen, Erkrankungen oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen trifft die Leitung notwendige Sicherheitsentscheidungen. Änderungen im Programm, Unterbrechungen oder Abbrüche der Maßnahme begründen keine Ansprüche gegenüber einzelnen Teammitgliedern oder dem Träger.

       

  5. Gesundheitliche Voraussetzungen
    Die Teilnehmenden müssen gesundheitlich geeignet sein. Personen mit ansteckenden Krankheiten sind ausgeschlossen. Medizinische Besonderheiten müssen dem BezJW im Vorfeld mitgeteilt werden.

     

  6. Reisedokumente
    Teilnehmende müssen für Auslandsfahrten im Besitz der erforderlichen und gültigen Reisedokumente sein (Personalausweis, Reisepass, ggf. Kinderreisepass). Diese müssen mindestens drei Monate über das Rückreisedatum hinaus gültig sein.
    Für Großbritannien besteht Reisepasspflicht sowie ETA-Pflicht für EU-Staatsangehörige. Ein ggf. benötigtes Visum ist vor Reiseanmeldung nachzuweisen.
    Für die Teilnahme an der Segelfreizeit ist ein gültiger Personalausweis erforderlich.

     

  7. Folgen fehlender Reisedokumente
    Wird einer/m Teilnehmenden die Einreise aufgrund fehlender Dokumente verweigert, trägt er/sie bzw. tragen die Erziehungsberechtigten alle entstehenden Kosten. Das BezJW ist schadlos zu halten.

     

  8. Reiserücktrittsversicherung
    Eine Reiserücktrittsversicherung ist im Preis nicht enthalten. Es wird empfohlen, eine solche Versicherung abzuschließen.

     

  9. Personenbeförderung
    Bei Busreisen erfolgt der Transport durch ein beauftragtes Busunternehmen gemäß § 48 Abs. 1 und 2 PBefG. Der Name des Unternehmens wird vor Abfahrt mitgeteilt.
    Im Zielland oder bei weiteren Maßnahmen können öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden. Hierüber erfolgt rechtzeitig eine Information.
     

  10. Irrtümer und Druckfehler
    Das BezJW behält sich Berichtigungen offensichtlicher Irrtümer sowie Druck- und Rechenfehler vor.